Social Media: Wahrheit oder Pflicht?

(Abb.: Pixabay)

Sollen Social Media-Plattformen den Wahrheitsgehalt von Postings prüfen oder bewerten? Die Frage ist gar nicht trivial und rührt an die Grundsätze des Öffentlichkeitsbegriffs unter digitalen Vorzeichen. 

Fake News, Desinformation und Hassrede sind die unangenehme Begleitmusik jener publizistischen Möglichkeiten, die das Internet und die digitalen sozialen Netzwerke uns bieten. Auf den ersten Blick wird niemand widersprechen, wenn man fordert, diese Störfeuer gegen eine demokratische, freie und gleiche Kommunikation über digitale Kanäle zu bannen. Es lohnt sich aber, einmal inne zu halten, um zu überlegen, ob wirklich jede Maßnahme gegen Fake News & Co. angebracht und zielführend ist und ob nicht der Preis unter Umständen zu hoch ist.

Meinungs- und Pressefreiheit sind hochrangige Rechtsgüter, und das nicht nur in Deutschland. Aber schon ein Blick in die USA zeigt, dass man unter Meinungsfreiheit etwas sehr Unterschiedliches verstehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt in Deutschland ein eher enger Begriff von Meinungsfreiheit, der sich tatsächlich auf „Meinungen“ bezieht, also auf subjektiv-persönliche Äußerungen, die ein Werturteil enthalten. Insbesondere Tatsachenbehauptung fallen danach gar nicht unter die Meinungsfreiheit, oder nur insoweit, als Tatsachenbehauptungen auch zur Meinungsbildung beitragen können. Zwar können auch falsche oder irreführende Tatsachenbehauptungen zur Meinungsbildung beitragen, allerdings geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass unwahre Behauptungen für den Kommunikationsprozess nicht förderlich sind. Ein „Grundrecht auf Lüge“ gibt es also in Deutschland nicht, unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Andererseits gibt es eine ganze Reihe von Fällen, in denen die Wahrheit oder Falschheit von Behauptungen nicht evident ist, während die Behauptungen selbst aber doch für den Kommunikationsprozess förderlich sind. Dazu zählt zum Beispiel die Hypothesenbildung in der Wissenschaft oder auch im Journalismus (von „wilden Hypothesen“ hat Karl Popper gesprochen), dazu zählen Gedankenexperimente, dazu zählt die ganze große Welt des Fiktionalen (denn Fiktionales drückt ja keine Meinung im obigen Sinne aus).

Wer wacht über die Wahrheit?

Dass es kein „Grundrecht auf Lüge“ gibt, das gibt dem Gesetzgeber durchaus Spielraum, auch regulativ in den öffentlichen Kommunikationsprozess einzugreifen. Die Frage ist, ob es klug ist, wenn er das tut. Was ist denn die letztendliche Instanz, die unverbrüchlich darüber Auskunft geben kann und darf, was eine wahre Tatsachenbehauptung ist und was nicht? In George Orwells utopischem Roman „1984“ heißt die Behörde, die die Bevölkerung drangsaliert, das „Wahrheitsministerium“. Das kommt wohl nicht von ungefähr, denn es ist ein Kennzeichen totalitärer Regime, die „Wahrheit“ staatlich sanktionieren zu wollen. George Orwell wusste, wovon der schrieb, denn er war aktiver Kämpfer gegen den deutschen Nationalsozialismus. 

Staatliche Stellen sollten also, bis auf Ausnahmen, nicht über die Wahrheit oder Falschheit der Aussagen ihrer Staatsbürger*innen urteilen. Urteilen darf der Staat in zahlreichen Fällen, die heute schon durch das Strafrecht und andere Normen sanktioniert sind: Üble Nachrede, Beleidigung, Verleumdung, Rufschädigung etc. sind auch heute schon normiert und bei Strafe verboten. „Und das ist auch gut so“, würde ein ehemaliger Berliner Erster Bürgermeister wohl dazu sagen.

Aber ist es so viel besser, wenn private Firmen über die Wahrheit von Aussagen wachen? Denn nichts anderes sind ja Facebook, Twitter & Co. Ihre Nutzungsbedingungen sind nicht demokratisch legitimiert, oft noch nicht einmal im Einklang mit deutschem oder europäischem Recht. Twitter hat Tweets des amerikanischen Präsidenten mit Warnhinweisen versehen, Facebook hat dies bislang abgelehnt. Die Live-Video-Streaming-Plattform Twitch (die zu Amazon) gehört, hat Donald Trump sogar ganz gebannt und ihn komplett aus dem Netzwerk entfernt. Was erst einmal wie ein gelungener und begrüßenswerter Coup gegen einen präsidialen rechtsextremen Hetzer aussieht, hat aber ein Doppelgesicht: Der Vorgang nennt sich „Deplatforming“ und ist ein reiner Willkürakt, der auch andere, wehrlose User*innen treffen kann, wie Netzpolitik.org feststellt:

„Problematisch am Deplatforming auf marktdominanten sozialen Netzwerken wie Youtube oder Facebook ist, dass sich Betroffene nur sehr schwer juristisch wehren können und es keine vernünftigen Widerspruchs- und Einspruchsmechanismen auf den Plattformen selbst gibt. Wer fälschlicherweise von einem der marktdominanten Netzwerke ausgeschlossen wird, verliert möglicherweise seine gesamte Reichweite“.

Aber was, wenn die Plattformen nicht selbst gegen Fake News und Hasskommentare vorgehen? Schon kann das Aufkommen solcher negativistischer Postings Demokratie-destabilisierende Auswirkungen haben, wie nicht nur die letzten US-Präsidentschaftswahlen gezeigt haben, sondern auch etwa die Vorgänge auf den Philippinen oder in Myanmar gezeigt haben.

Brauchen wir Social Media-Räte?

Vielleicht brauchen wir, analog zu den Rundfunkräten der öffentlich-rechtlichen Sender oder der Medienkommissionen der Landesmedienanstalten zivilgesellschaftliche Gremien, die zusammen mit den Betreiberfirmen der Social Media-Plattformen und staatlichen Stellen Nutzerbedingungen aufstellen, Regeln für eine förderliche Kommunikation und Kontrollmöglichkeiten bei Sanktionen überwachen.

Über Medienhektor 99 Artikel
Hektor Haarkötter, Prof. Dr., lehrt Kommunikationswissenschaft mit Schwerpunkt polit. Kommunikation an der Hochschule Bonn Rhein-Sieg.

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