Welt von oben: Neue Regeln für Drohnen

Drohnen sind ein populäres journalistisches Arbeitswerkzeug. Seit Januar 2021 gelten neue Regeln, wenn man mit einer Drohne in die Luft gehen will.

Drohnen lassen sich zu Recherchezwecken einsetzen oder auch für mehr oder weniger spektakuläre Luftaufnahmen verwenden, um einen Onlineartikel oder eine Website optisch aufzupimpen. Kameradrohnen mit brauchbaren HD-Kameras sind mittlerweile im niedrigen dreistelligen Bereich käuflich zu erwerben und werden zum Teil schon als Kinderspielzeug angeboten. Auf der anderen Seite kann missbräuchliche oder fehlerhafte Verwendung durchaus erhebliche Schäden verursachen. Deswegen gelten europaweit seit dem Jahreswechsel neue Regeln, deren Nicht-Einhaltung auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Die EU-Verordnung 2019/947 sieht deutlich strengere Regelungen vor als die bisher gültige alte Drohnen-Verordnung. Wer jetzt eine über 250 Gramm schwere Drohne fliegen steigen lassen will, muss sich als Fernpilot:in oder Betreiber:in beim Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) registrieren und die Registrierungsnummer auch auf der Drohne anbringen.  Zudem braucht man einen „Drohnen-Führerschein“, wenn das „unbemannte Luftfahrzeug“ (so der Behördensprech) schwerer als 250 Gramm ist (bisher 2 Kilogramm). Das Bundesverkehrsministerium hat eine Website  angelegt mit einer Übersicht der wichtigsten neuesten Regeln.

Solche Drohnen über 250 Gramm (aber maximal 25 Kg) werden als „offene“ kategorisiert. Sie dürfen maximal 120 Meter hoch und ausschließlich in Sichtweite fliegen. Drohnen, die schwerer sind oder höher und weiter fliegen sollen, fallen in die Kategorie „speziell“. Solche Drohnen sind explizit anzeige- und genehmigungspflichtig. Wenn die Drohne eine Kamera eingebaut hat, gilt übrigens auch die 250 Gramm-Regel nicht. Solche Kameradrohnen müssen also auf jeden Fall eine Registrierungsnummer haben und deren User müssen auch den Kenntnisnachweis erbringen. Für das laufende Jahr gibt es allerdings noch Übergangsregeln.

Einzige Außnahme: Es handelt sich um ein Spielzeug entsprechend der Spielzeugrichtlinie. Die Website drohnen.de fast diese Ausnahme wie folgt zusammen:

  • handelt es sich um eine Drohne, die für die Drohnen-Klasse C0 zertifiziert und klassifiziert wurde (das C0-Zeichen befindet sich dann auch auf der Drohne) und entspricht die Drohne außerdem den EU-Spielzeugrichtlinien (2009/48/EG), so darf diese Drohne in der Kategorie OFFEN und der Unterkategorie A1 auch mit einem Alter unter 16 Jahren geflogen werden.
  • ss gibt in diesem Falle dann kein Mindestalter. Hinweis: Aktuell gibt es noch keine Drohnen, die eine Klassifizierung / Drohnen-Klasse erhalten haben und somit auch keine Drohne in der Drohnen-Klasse C0. Diese Klassen-Zertifizierung ist erst für zukünftige Drohnen-Generationen geplant. Alle Infos zu Drohnen-Klassen sowie den Anwendungsszenario OFFEN A1 hier in der EU-Drohnenverordnung.
Über Medienhektor 99 Artikel
Hektor Haarkötter, Prof. Dr., lehrt Kommunikationswissenschaft mit Schwerpunkt polit. Kommunikation an der Hochschule Bonn Rhein-Sieg.

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